Wissenswertes

Hier erhalten Sie Antworten auf allgemeine Fragen zu unserem Leistungsspektrum.

Für detailliertere, spezifische Informationen zu unseren einzelnen Dienstleistungen besuchen Sie gerne die jeweiligen Unterseiten – dort finden Sie alles, was Sie wissen müssen!

Wissenswertes
  • Welche Arten von Dienstleistungen bietet Ihre Firma für Baumpflege und Baumfällung an?

    Als Fachbetrieb bieten wir unserem Kundenportfolio eine große Bandbreite an Leistungen aus den Hauptbereichen Baumpflege, Fällung, Wurzelstockfräsen, Saatguternte, Höhenarbeiten, Pflanzung, sowie Umweltbaubegleitung.

  • Ist die Besichtigung und Angebotserstellung bei Ihnen kostenpflichtig?

    Nein, die Besichtigung und damit verbundene Beratung durch unser Fachpersonal ist für Sie kostenfrei. Ebenso wie die Erstellung eines Angebots für die von Ihnen gewünschten Arbeiten. Erst ab Auftragserteilung bzw. Ausführung der beauftragen Arbeiten werden entsprechende Kosten berechnet.

  • Wie lange muss ich auf die Ausführung meines Auftrags warten?

    Aufträge werden von uns grundsätzlich nach Eingang eingeplant. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Stürme, oder die Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Sofortmaßnahmen mit sich bringen, können die Ausführung anderer Aufträge verzögern.

    In der Regel muss mit einer Wartezeit zwischen 3-6 Monaten bis zur Ausführung der Arbeiten gerechnet werden.

  • Ist die Ausführung meines Auftrags wetterabhängig?

    Grundsätzlich trotzen unsere Mitarbeiter schlechtem Wetter und Kälte. Lediglich bei starkem Unwetter und dauerhaft anhaltenden Regenfällen sind viele Baumarbeiten zu riskant und müssen daher verschoben werden.

  • Übernehmen Sie auch den Antrag für meine Baumfällung und/oder Einkürzung?

    Gerne übernehmen wir für Sie durch Erteilung einer Vollmacht den schriftlichen Antrag zur Genehmigung einer Baumfällung und/oder Einkürzung bei der für Sie zuständigen Behörde.

  • Was bedeutet Vogelschutz? Gibt es ganzjährig zugelassene Ausnahmen?

    Vogelschutz besteht von März bis einschließlich September. Gemäß §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Baume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, sowie die Entfernung von geringfügigem Gehölzbestand (einzelne Äste) in Zusammenhang mit der Ausführung eines Bauvorhabens.